Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 141 Entscheidung über die Kosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/141#abs-1 (1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/141#abs-2 (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Wehrdienstgericht in dem Urteil oder dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/141#abs-3 (3) Die Kosten können von den Dienst- oder Versorgungsbezügen oder von einem nach § 109 bewilligten Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. Soweit erforderlich, werden Geldbeträge nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/141#abs-4 (4) Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der Vorermittlungen gemäß § 92 von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab oder stellt sie das gerichtliche Disziplinarverfahren ein, entscheidet auf ihren Antrag oder auf Antrag des Soldaten der zuständige Richter des Truppendienstgerichts, das zur Entscheidung über die Hauptsache zuständig gewesen wäre, wer die notwendigen Auslagen trägt. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Truppendienstgericht einzureichen. Beabsichtigt der Richter, die notwendigen Auslagen nicht in vollem Umfang dem Bund aufzuerlegen, ist dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss ist dem Soldaten zuzustellen und der Einleitungsbehörde bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/141#abs-5 (5) Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts oder des Richters des Truppendienstgerichts über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Entscheidung bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 141 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.08.2023 – 2 WDB 8.23Unstatthaftigkeit der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegen eine truppendienstgerichtliche Kostenentscheidung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 21.12.2021 – 2 WDB 15.21Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterlassenen Kostenausspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 28.09.2023 – 2 WRB 2/23 · Keine Rechtsbeschwerde in KostensachenZitiert von 8
- BVerwG, 16.05.2018 – 1 WNB 4/17Sachentscheidungsvoraussetzung; Zulässigkeit; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Beifügung des BeschwerdebescheidsZitiert von 7
- BVerwG, 26.02.2018 – 1 WNB 5/17Sachentscheidungsvoraussetzungen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Beifügen der Beschwerdebescheide; Verpflichtung zu disziplinarer Würdigung; Anfechtbarkeit von KostenentscheidungZitiert von 13
- BVerwG, 12.12.2016 – 1 WB 38/16Beschwerde gegen Verfügung des Vorsitzenden einer Kammer des Truppendienstgerichts; KostenentscheidungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.08.2004 – 2 WDB 2.04Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 141 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.